Das Landgericht München I (Az. 42 O 14139/24) hat seine mit Spannung erwartete Entscheidung im Verfahren GEMA gegen OpenAI Ireland Ltd./OpenAI LLC, die das KI-Programm ChatGPT betreiben, gefällt. Die GEMA klagte, weil neun Liedtexte – unter anderem bekannte deutsche Songs, wie „Atemlos“ von Kristina Bach oder „Männer“ von Herbert Grönemeyer – vom ChatGPT-System ohne Lizenz verwendet wurden und bei entsprechenden Nutzeranfragen weitgehend originalgetreu ausgespielt wurden.
Ein richtungsweisendes Urteil in der ersten Instanz, das bereits jetzt schon Vorfreude auf die nächste Instanz und dann den BGH macht:
- Das LG München ging davon aus, dass durch das Training des Sprachmodells mit den Liedtexten und insbesondere durch die Ausgabe dieser Texte in identischem oder nahezu identischem Wortlaut eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung vorliegt.
- Bereits die Speicherung bzw. „Memorisation“ der Texte in ChatGPT wurde als Eingriff in das Verwertungsrecht gem. § 16 UrhG gewertet. ChatGPT hatte die Liedtexte nicht neu erzeugt, sondern auf die abgespeicherten Texte zurückgegriffen.
- Die Schrankenregelung des § 44b UrhG („Text & Data Mining“) sei nicht anzuwenden, da nicht nur Informationen extrahiert worden seien, sondern komplette Werke bzw. Wortfolgen übernommen und wiedergabefähig gespeichert seien.
- Die Ausgabe der Liedtexte – der KI-Output – sei eine öffentliche Zugänglichmachung iSd § 19a UrhG bzw. Vervielfältigung.
- Verantwortlich für die Ausgabe identischer oder nahezu identischer Textpassagen durch ChatGPT sei OpenAI als Betreiber und nicht der einzelne Nutzer, der den Prompt eingibt. OpenAI spiele durch die Auswahl der Trainingsdaten und aufgrund der Architektur seines Systems für den KI-Outpout eine zentrale Rolle.
